Auswirkungen des § 4 Abs. 5b EStG auf die Zulässigkeit der Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen
Nach § 4 Abs. 5b EStG, eingeführt durch das Unternehmenssteuerreformgesetz, ist die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem enden (§ 52 Abs. 12 S. 7 EStG), nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen in Steuerbilanzen Folgendes:
Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die handelsrechtlich zu bildenden Gewerbesteuerrückstellungen auch in der Steuerbilanz auszuweisen und die daraus resultierenden Gewinnminderungen außerbilanziell zu korrigieren.
Entsprechendes gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln und für die § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gilt.
Das Urteil des (BStBl 1999 II S. 656) nach dem die Bildung einer Rückstellung für künftigen Aufwand für den ein steuerliches Abzugsverbot besteht ausgeschlossen ist, ist nicht weiter anzuwenden. Der Hinweis "Abzugsverbot" in H 5.7 Abs. 1 des Einkommensteuerhandbuchs wurde daher ersatzlos gestrichen.
OFD Frankfurt/M. v. - S
2137 A - 63 - St
210
Fundstelle(n):
RAAAD-84589