Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters als Werbungskosten
Leitsatz
Die Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie von seiner
gesellschaftsvertraglich geschuldeten Einlage abgebucht wurden; die darüber hinausgehenden Verluste sind lediglich als verrechenbare
Verluste i.S.v. § 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 gesondert festzustellen.
Einer gesonderten Feststellung verrechenbarer Verluste bedarf es nicht, wenn aufgrund des Ausscheidens des stillen Gesellschafters
aus der Beteiligung eine Verrechnung mit nachfolgenden Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle nicht mehr in Betracht kommt.
Der aufgrund des Ausscheidens eingetretene Verlust des positiven Darlehenskontos des stillen Gesellschafters führt nicht
zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn dieser Einlage keine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung
zu Grunde lag.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 1301 Nr. 21 DStRE 2012 S. 734 Nr. 12 DStZ 2011 S. 624 Nr. 17 EFG 2011 S. 1316 Nr. 15 XAAAD-84587
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