Der Begriff der Bewirtung setzt in persönlicher Hinsicht eine bewirtende und eine oder mehrere bewirtete Personen voraus.
Der Stpfl. selbst muss als bewirtende Person anzusehen sein. Ist das nicht der Fall, liegen die Voraussetzungen für den BA-Abzug
nicht vor.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1314 Nr. 15 EStB 2011 S. 414 Nr. 11 KÖSDI 2011 S. 17493 Nr. 7 PAAAD-84581
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