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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 1065/07

Gesetze: EStG § 6 Abs. 2, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 247 Abs. 2, AO § 39 Abs. 2, BGB § 929, BGB § 932

Bilanzsteuerliche Behandlung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder für sog. „Brunneneinheitsflaschen” beim Mineralbrunnen

Leitsatz

  1. Die Abwicklung von Pfandgeschäften mit sog. Brunneneinheitsflaschen erfolgt im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für den Mineralbrunnen erfolgsneutral.

  2. Bilanzmäßig erfolgt ein Ausweis der vereinnahmten Pfandgelder beim Mineralbrunnenbetrieb als Pfandverbindlichkeit. Für zu viel ausgezahlte Pfandgelder aus Mehrrücknahmen ist in der Bilanz des Mineralbrunnens eine entsprechende Pfandforderung auszuweisen.

  3. Bei der Auslieferung von Vollgut an den Getränkehändler in sog. Brunneneinheitsflaschen wird das Eigentum an dem Pfandgut nicht an den Erwerber übertragen sondern verbleibt beim Mineralbrunnen.

  4. Zivilrechtlich liegt bzgl. des Leerguts ein leiheähnliches Geschäft in Form eines Sachdarlehens vor, wobei das entrichtete Pfandgeld als Barkaution den Rückgabeanspruch des Mineralbrunnens sichert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 2546 Nr. 41
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2011 S. 1167
KÖSDI 2011 S. 17609 Nr. 10
StuB-Bilanzreport Nr. 4/2012 S. 158
FAAAD-84580

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