Gleichwertige Haushaltsaufnahme eines Kindes durch getrennt lebende Kindeseltern
Leitsatz
Eine Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 S. 1 EStG ist dann gegeben, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem
dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist; neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen
Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein.
Die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten muss dabei einen zeitlich bedeutsamen Umfang und nicht nur Besuchs-
oder Feriencharakter haben.
Von einer gleichwertigen oder annähernd gleichwertigen Haushaltsaufnahme in getrennten Haushalten ist auszugehen, wenn beide
Berechtigte die allgemeinen Obhutsvoraussetzungen einer Haushaltsaufnahme in annähernd gleichem zeitlichem Umfang erfüllen.
Von einer Haushaltsaufnahme in annähernd gleichem zeitlichem Umfang ist auszugehen, wenn sich das Kind in zeitlicher Hinsicht
zumindest zu 40% im Haushalt des einen Berechtigten aufhält. Ein Verhältnis von 30% zu 70% erfüllt diese Voraussetzungen nicht
mehr.
Für den Fall der gleichwertigen Aufnahme in mehreren Haushalten, ist § 64 Abs. 2 – 4 EStG analog anzuwenden mit der Maßgabe,
dass die Elternteile bestimmen, wer in Bezug auf das Kindergeld vorrangig Berechtigter ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAD-84575
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