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FG München Urteil v. - 8 K 2080/09 EFG 2011 S. 1961 Nr. 22

Gesetze: EStG § 3 Nr. 9, EStG § 52 Abs. 4a S. 2

Keine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung für Abfindungen trotz Gruppenbetroffenheit

Leitsatz

1. Nach § 52 Abs. 4a S. 2 EStG gilt § 3 Nr. 9. EStG a. F. auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem abgeschlossenen Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden sind.

2. Ist der Arbeitnehmer aber nicht namentlich benannt, kann der Freibetrag für Abfindungen nicht aufgrund entsprechender Anwendung der Übergangsvorschrift gewährt werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 1961 Nr. 22
GAAAD-84571

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