Keine entsprechende Anwendung der Übergangsregelung für Abfindungen trotz Gruppenbetroffenheit
Leitsatz
1. Nach § 52 Abs. 4a S. 2 EStG gilt § 3 Nr. 9. EStG a. F. auch für Abfindungen auf Grund eines vor dem abgeschlossenen
Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem vereinbarten Interessenausgleich namentlich
bezeichnet worden sind.
2. Ist der Arbeitnehmer aber nicht namentlich benannt, kann der Freibetrag für Abfindungen nicht aufgrund entsprechender Anwendung
der Übergangsvorschrift gewährt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1961 Nr. 22 GAAAD-84571
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