Einkommensteuer des Jahres nach der Insolvenzeröffnung als
Masseverbindlichkeit bei Fortführung einer gewerblichen Tätigkeit des
Insolvenzschuldners
Eingang aller Betriebseinnahmen auf einem
Anderkonto des Insolvenzverwalters und Auskehrung des pfändungsfreien Anteils
an den Insolvenzschuldner
Leitsatz
1. Eine im Kalenderjahr nach dem Jahr
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Einkommensteuerforderung des
FA kann entweder als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sein, die nach § 53
InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen und mittels
Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen ist,
oder sich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Insolvenzschuldners richten; in
diesem Fall ist sie gegenüber dem Insolvenzschuldner festzusetzen.
2. Die durch eine nach der
Insolvenzeröffnung fortgeführte selbstständige (gewerbliche) Tätigkeit des
Insolvenzschuldners begründete Einkommensteuer ist als eine „in anderer
Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse” begründete
Masseverbindlichkeit zu beurteilen, wenn der Insolvenzverwalter bezüglich der
gewerblichen Einkünfte des Insolvenzschuldners von der Freigabemöglichkeit
keinen Gebrauch gemacht, die Fortführung des Unternehmens des Schuldners
zumindest geduldet und den pfändbaren Betrag in der Weise zur Insolvenzmasse
gezogen hat, dass alle Einnahmen der gewerblichen Tätigkeit auf dem Anderkonto
des Insolvenzverwalters eingegangen sind und der pfändungsfreie Anteil dieser
Einnahmen anschließend entsprechend einem Beschluss des Insolvenzgerichts an
den Insolvenzschuldner ausgekehrt worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1981 Nr. 22 WAAAD-84570
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