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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 573/05

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk bei Verkauf eines sanierungsbedürftigen Grundstücks durch eine GbR und Abschluss eines Generalübernehmervertrags mit einer personenidentischen neugegründeten GbR

Leitsatz

1. Von der Grunderwerbsteuer soll der tatsächliche Zustand des Grundstücks erfasst werden, der in Durchführung des auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt. Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarungen kann das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, oder in einem (künftigen) Zustand, in den es erst zu versetzen ist.

2. Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem tatbestandserfüllenden Rechtsgeschäft, d.h. aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers oder aus mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann auch aus dem Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite folgen, wenn die Umstände des Zusammenwirkens ergeben, dass der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält. Das gilt entsprechend auch für den Erwerb bereits bebauter Grundstücke, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau eines bereits vorhandenen Gebäudes geht.

3. Ein zur Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes „bebautes bzw. saniertes Grundstück” führender hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen der – ein Grundstück veräußernden – GbR und einer neugegründeten GbR, die mit dem Grundstückserwerber einen Generalübernehmervertrag zur Sanierung des Grundstücks abgeschlossen hat, kann anzunehmen sein, wenn die Gesellschafter der veräußernden GbR und der neugegründeten GbR personell identisch und damit sachlich und wirtschaftlich eng verbunden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAD-84569

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