Grunderwerbsteuerlich einheitliches Vertragswerk bei Verkauf eines sanierungsbedürftigen Grundstücks durch eine GbR und Abschluss
eines Generalübernehmervertrags mit einer personenidentischen neugegründeten GbR
Leitsatz
1. Von der Grunderwerbsteuer soll der tatsächliche Zustand des Grundstücks erfasst werden, der in Durchführung des auf den
Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgangs eintritt. Gegenstand der auf die Grundstücksübereignung abzielenden Vereinbarungen
kann das Grundstück in dem Zustand sein, den es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hat, oder in einem (künftigen) Zustand,
in den es erst zu versetzen ist.
2. Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem tatbestandserfüllenden
Rechtsgeschäft, d.h. aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers oder aus mit diesem Rechtsgeschäft
in rechtlichem oder objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt
zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls
zu ermitteln und kann auch aus dem Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite folgen, wenn die Umstände des
Zusammenwirkens ergeben, dass der Erwerber ein bebautes Grundstück erhält. Das gilt entsprechend auch für den Erwerb bereits
bebauter Grundstücke, bei denen es lediglich um die Modernisierung, Sanierung und/oder den Ausbau eines bereits vorhandenen
Gebäudes geht.
3. Ein zur Annahme eines einheitlichen Vertragsgegenstandes „bebautes bzw. saniertes Grundstück” führender hinreichend enger
sachlicher Zusammenhang zwischen der – ein Grundstück veräußernden – GbR und einer neugegründeten GbR, die mit dem Grundstückserwerber
einen Generalübernehmervertrag zur Sanierung des Grundstücks abgeschlossen hat, kann anzunehmen sein, wenn die Gesellschafter
der veräußernden GbR und der neugegründeten GbR personell identisch und damit sachlich und wirtschaftlich eng verbunden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAD-84569
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