Rückstellung für Schadensersatzverpflichtung aus strafbarer Handlung
Leitsatz
1) Rückstellungen für dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten dürfen nur gebildet werden, wenn der Schuldner
ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen muss. Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit
reicht für die Rückstellungsbildung nicht aus.
2) Auch Rückstellungen für betriebliche Schadensersatzverpflichtungen aus strafbaren Handlungen sind zu bilden, wenn mit einiger
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Steuerpflichtige in Anspruch genommen wird. Diese Wahrscheinlichkeit ist
gegeben, wenn bis zum Tag der Bilanzaufstellung die den Anspruch begründenden Tatsachen durch Aufdeckung der Tat bekannt geworden
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.