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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung der Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2009 Folgendes:
Buchführungspflichten
(1) Beschränkt Stpfl.,
die im Rahmen einer gewerblichen
Tätigkeit inländisches unbewegliches Vermögen,
im Inland belegene, in ein inländisches öffentliches Buch oder
Register eingetragene oder in einer inländischen Betriebsstätte oder
einer anderen Einrichtung verwertete Sachinbegriffe oder Rechte vermieten,
verpachten oder veräußern, erzielen mit diesen Tätigkeiten auch
dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb
i. S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f
EStG, wenn sie im Inland weder eine Betriebsstätte unterhalten noch einen
ständigen Vertreter für das Inland bestellt haben. Bei
beschränkt steuerp...