Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 11 vom Seite 391

Verständigungsvereinbarung zu Grenzpendlern mit Luxemburg

Quelle: BMF, PM 19/2011 vom 26.5.2011

[i]Präzisierung der Grenzpendlerbesteuerung mit LuxemburgBundesfinanzminister Schäuble und Finanzminister Luc Frieden haben sich am auf präzisere Regelungen zur Besteuerung von Grenzpendlern geeinigt, um eine drohende Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es wurde eine möglichst unbürokratische Regelung für die Besteuerung von Grenzpendlern gefunden.

Nach dem DBA zwischen Deutschland und Luxemburg werden Arbeitnehmer grundsätzlich im Staat ihrer Tätigkeit besteuert. Ungeklärt war dabei z. B., ob das auch für Zahlungen gilt, die auf sog. unproduktive Tätigkeiten entfallen, wie z. B. Zahlungen im Krankheitsfall, Weiterbildung, Betriebsausflüge usw.

In der neuen Verständigungsvereinbarung wurde insbesondere eine allgemeine Bagatellregelung vereinbart. Danach stellt der Wohnsitzstaat Zahlungen für weniger als 20 Tage im Wohnsitzstaat verbrachte Zeiten steuerfrei ohne Rücksicht darauf, ob sie als produktiv oder unproduktiv anzusehen sind. Voraussetzung ist die Besteuerung dieser Zahlungen durch den Tätigkeitsstaat.

Auch wurde geklärt, dass mit einer Krankheit und Mutterschaft zusammenhängende Lohnfortzahlungen grundsätzlich von dem Tätigkeitsstaat besteuert werden.