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Behinderungsbedingte Umbaukosten nun abziehbar
BFH distanziert sich von der Gegenwertlehre bei den außergewöhnlichen Belastungen
In einer neuen Entscheidung zur Abzugsfähigkeit von Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen, die durch eine Behinderung der Tochter der Kläger bedingt waren, hat der VI. Senat des BFH nunmehr klar seine Abkehr von der Gegenwerttheorie zum Ausdruck gebracht. Berater sollten daher in Zukunft bei Baumaßnahmen, die behinderungsbedingt sind, diese Abzugsmöglichkeit berücksichtigen. Abzuwarten bleibt aber, wie die Verwaltung diese Mehrkosten behandeln wird.
Umbaukosten für ein behindertes Kind
Die zusammen veranlagten Kläger haben ein schwerbehindertes Kind (Grad der Behinderung 100). Sie erwarben im Jahr 2005 ein Haus (Kaufpreis 30.000 €). Dieses Haus wurde nach dem Kauf im Jahr 2006 umfangreich renoviert (Aufwand 193.000 €). Ein Teil dieser Aufwendungen war durch die Behinderung des Kindes bedingt. So wurden eine bodengleiche Dusche eingebaut und ein abgetrennter Wohnbereich (Schlafzimmer, Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Bad und Küchenzeile) für die Tochter hergerichtet. Mit sozialmedizinischem Gutachten bestätigte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, dass die Neuinstallation der Dusche und die Schaffung eines barrierefreien Umfelds die Selbstä...