OFD Rheinland - Kurzinfo ESt 24/2011

Abgabefrist der Steuererklärung 2009 für Stpfl. mit Einkünften aus LuF

Der Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sieht vor, die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und einer Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zu modifizieren. Dazu ist beabsichtigt, § 149 Abs. 2 Satz 2 AO zu ändern und die Abgabefrist um zwei Monate auf nunmehr fünf Monate nach Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres zu verlängern. Es ist vorgesehen, diese Regelung erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, dienach dem beginnen.

Werden vor diesem Hintergrund Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bereits für den Veranlagungszeitraum 2009 beantragt, sind diese jedoch abzulehnen.

In der Mehrzahl der Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft enden die vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahre zum . Würde die gesetzliche Neuregelung schon für das Veranlagungsjahr 2009 Anwendung finden und die Abgabefrist um zwei Monate verlängert, ergäbe sich in diesen Fällen eine Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärungen 2009 – wegen der damals noch geltenden gesetzlichen Abgabefrist für diese Steuerpflichtigen auf den 30.9., § 149 Abs. 2 S. 2 AO – nur bis zum .

Nach den gleichlautenden Erlassen der über Steuererklärungsfristen wird in „beratenen Fällen” die gesetzliche Abgabefrist zum allgemein bis zum verlängert. Für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, wird diese Verlängerung in „beratenen Fällen” allgemein bis zum gewährt.

In begründeten Einzelfällen besteht bereits jetzt die Möglichkeit, eine über den hinaus gehende Fristverlängerung zu gewähren.

Der o. a. Ländererlass ist ggf. nach der Gesetzesänderung zu überprüfen. Dem Ergebnis dieser Überprüfung durch die Länder kann jedoch nicht vorgegriffen werden.

OFD Rheinland v. - Kurzinfo ESt 24/2011

Fundstelle(n):
PAAAD-84140