Veranstalten von Galopprennen und Betrieb eines Totalisators
Bezug: BStBl 2011 II S. 475
Der (BStBl 2011 II S. 475) entgegen seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BStBl 2005 II S. 305) entschieden, das Veranstalten von Trabrennen könne ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, der mit dem Betrieb eines Totalisators einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilde. Diesem Betrieb seien sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, die durch ihn veranlasst seien.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden, für Körperschaften, die am bereits bestanden haben und als steuerbegünstigt anerkannt waren, sind die Urteilsgrundsätze jedoch erst für nach dem beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden. Diese zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit des Urteils gilt nicht für Körperschaften,
die nach dem gegründet wurden oder,
die zwar bereits am bestanden haben, aber die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erstmalig nach dem beantragt haben oder noch beantragen werden.
BMF v. - IV C 4
-S 0171/07/0011 :
001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 539
BB 2011 S. 1429 Nr. 23
DStR 2011 S. 1034 Nr. 22
FR 2011 S. 589 Nr. 12
IAAAD-84138