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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 91/09

Leitsatz

Leitsatz:

Im Rahmen der Prüfung, ob die Zuziehung einer anderen als der nächstwohnenden Hebamme nach der besonderen Lage des Falls gerechtfertigt war (§ 4 Abs 3 Satz 2 Hebammengebührenverordnung in der bis zur Aufhebung dieser Vorschrift mWv geltenden Fassung), sind sowohl das Wirtschaftlichkeitsgebot als auch bei der Schwangeren bzw. Mutter vorliegende besondere Umstände zu berücksichtigen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
RAAAD-84041

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