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NWB Nr. 23 vom Seite 1978

Abzug von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben

Aktuelle Rechtslage seit 2010

Jutta Liess

Gesetzliche und private Versicherungsleistungen zur Absicherung diverser Risiken sind seit jeher nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen von der Steuer absetzbar. Die Methode zur Ermittlung der Höchstbeträge hat sich in 2005 durch das Alterseinkünftegesetz grundlegend geändert. Das bis 2004 gültige Verfahren ist jedoch noch nicht ganz passé, da bis zum Jahr 2019 eine Günstigerprüfung durchgeführt wird – glücklicherweise übernimmt diese das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch. Durch das JStG 2007 wurde die Günstigerprüfung bei der privaten Basisversorgung im Alter modifiziert (Myßen/Bering, NWB F. 3 S. 14293). Erneut geändert wurde der Sonderausgabenabzug für Versicherungsleistungen nun ab der Steuererklärung 2010, da das „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung” den unbegrenzten Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen zulässt – sofern es sich um eine Basisabsicherung handelt. Somit ist nun auch bei den Krankenversicherungsbeiträgen eine gewissenhafte Unterscheidung notwendig; das führt zu neuen Abgrenzungsproblemen. Der folgende Musterfall hilft bei der praktischen Umsetzung und erklärt, welche Versicherungsleist...