Entfernungspauschale bei verkehrsgünstigerer weiterer Strecke – Berufliche Veranlassung des Besuches der CeBIT
Leitsatz
Der Berechnung der Entfernungspauschale kann die verkehrsgünstigere Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur
zugrunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige die tatsächliche Zeitersparnis darlegt und die Nutzung der vermeintlich
verkehrsgünstigeren Wegstrecke überhaupt zu einer Zeitersparnis führen kann.
Neben einem gewissen beruflichen Interesse befriedigt der Besuch der CeBIT Computermesse auch ein allgemeines Informationsinteresse
an moderner EDV-Technik, das der privaten Sphäre zuzuordnen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 19/2011 S. 900 EFG 2011 S. 1966 Nr. 22 NAAAD-83870
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