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Die mittelbare Anwendung von EG-Recht auf rein innerstaatliche Sachverhalte
— zugleich Anmerkung zum ) —
I. Sachverhalt
In seinem Urteil vom (abgedruckt in diesem Heft, F. 3a S. 593, mit Anmerkung von Baranowski) hat der BFH sich mit der Anwendbarkeit des § 3 Nr. 6 EStG auf Bezüge aus ausländischen (französischen) öffentlichen Mitteln befaßt und diese bejaht. Eigentlich hat das Urteil keinen EG-rechtlichen Bezug. Zumindest wird in der Urteilsbegründung mit keinem Wort auf das EG-Recht verwiesen. Um so mehr erstaunt es, wenn im Leitsatz 3 eine Anwendbarkeit des § 3 Nr. 6 EStG auf Bezüge von Kriegsbeschädigten, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden, begrenzt wird. In der Begründung wird hierzu lediglich ausgeführt, daß § 3 Nr. 6 EStG nicht nur Bezüge aus inländischen öffentlichen Kassen erfaßt.
Der EG-rechtliche Bezug wird allerdings durch FW in seiner Anmerkung zu dem Urteil in IStR 1997 S. 303 hergestellt. Danach habe der BFH zunächst durch Gerichtsbescheid entschieden. Dort habe er EG-rechtliche Bedenken geltend gemacht, weil § 3 Nr. 6 EStG nur Invalidenrenten aus deutschen Kassen, nicht aber auch gleichartige Renten aus den Kassen anderer EU-Staaten erfasse. In der vom FA beantragten mündlichen Verhandlung sei dann die Frage diskutiert worden, ob ein EG-Rechtsverstoß vorliege und ob der BFH gem. Art. 177 Abs. 3 EGV nicht...