Frühstücksleistungen bei Individualübernachtungen mit Frühstück in einem Hotel auch bei einheitlicher Inrechnungstellung als
umsatzsteuerlich gegenüber der Beherbergung selbstständige Leistungen
Leitsatz
1. Auch wenn ein Hotel den Gästen die Übernachtung mit Frühstück einheitlich in Rechnung stellt, ist auf die Verpflegungsleistungen
(Frühstück) nicht der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes, sondern
der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden.
2. Die Frühstücksleistungen sind im Verhältnis zu den Beherbergungsleistungen selbstständige Leistungen, die nicht unmittelbar
der Beherbergung dienen (Anschluss an Auffassung der FinVerw. in den IV D 2 – S 7210/07/10003/IV
C 5 – S 2353/09/10008, sowie v. , IV D 2 – S 7100/08/10011).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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