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Lohn und Gehalt | Dreimonatsfrist für Verpflegungspauschalen gilt nicht bei Fahrtätigkeit
Bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers können nach dem EStG Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate geltend gemacht werden. Diese Dreimonatsfrist gilt nach dem BFH aber nicht bei einer Fahrtätigkeit, die länger als drei Monate dauert, z. B. bei einer Schiffsfahrt oder einer mehrmonatigen Spedition. Die Dreimonatsfrist ist vielmehr nur bei einer Auswärtstätigkeit in einer ortsfesten Einrichtung anwendbar.
[i]Änderung der Recht-sprechung Der BFH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf . Er begründet die Nichtanwendbarkeit der Dreimonatsfrist bei Fahrtätigkeiten damit, dass der Arbeitnehmer bei einer Fahrtätigkeit keine Möglichkeit habe, sich auf die Verpflegungssituation vor Ort einzustellen und damit seine V...