BGH Beschluss v. - 4 StR 39/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Halle vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung eines Mobiltelefons sowie den erweiterten Verfall von vier weiteren Mobiltelefonen, zweier Feinwaagen und von 2.708,32 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Anwendung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Keinen Rechtsfehler weist ferner die Anordnung der Einziehung des vom Angeklagten bei einem Teil der abgeurteilten Taten benutzten Mobiltelefons auf. Nur teilweisen Bestand hat dagegen die weitergehende Anordnung des erweiterten Verfalls.

1. Hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten 2.708,32 € hat das Landgericht übersehen, dass die Anordnung des Verfalls nach §§ 73, 73a StGB Vorrang gegenüber der Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB hat (vgl. ; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73d Rn. 9 jeweils mwN). Da der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen aus den abgeurteilten Taten einen Geldbetrag von insgesamt 1.150 € erlangt hat, der selbst - in Form des durch die Taten erlangten Geldes - jedoch ersichtlich in seinem Vermögen nicht mehr vorhanden war, war für diesen Betrag der Verfall nach § 73a StGB anzuordnen (vgl. BGH aaO). Den erweiterten Verfall nach § 73d StGB betreffen mithin nur mehr 1.558,32 €. Entsprechend kann der Senat die vom Landgericht getroffene Anordnung selbst abändern, da sich der Angeklagte insofern nicht anders als geschehen hätte verteidigen können; insbesondere wurde § 73c Abs. 1 StGB schon vom Landgericht - über § 73d Abs. 4 StGB - rechtsfehlerfrei nicht angewendet (vgl. auch ).

2. Keinen Bestand hat dagegen die Anordnung des erweiterten Verfalls von vier weiteren Mobiltelefonen sowie der ebenfalls sichergestellten zwei Feinwaagen.

Insofern fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die nicht näher ausgeführte oder belegte Feststellung der Strafkammer, dass "die Umstände" die Annahme rechtfertigen würden, der Angeklagte habe diese Gegenstände für oder aus rechtswidrigen Taten erlangt (UA 37). Die vom Landgericht zu den abgeurteilten Taten getroffenen Feststellungen legen vielmehr nahe, dass der Angeklagte auch bei den weiteren Betäubungsmittelstraftaten - wie üblich - die Drogen gegen Geld abgegeben hat. In einem solchen Fall unterläge dem erweiterten Verfall zwar nicht nur dieses Geld, sondern auch das, was der Angeklagte mit ihm erworben hat (vgl. mwN). Dass dies in Bezug auf die vier Mobiltelefone und zwei Feinwaagen der Fall war, hat das Landgericht aber nicht festgestellt.

Fundstelle(n):
VAAAD-83795