BAG Urteil v. - 4 AZR 263/09

Eingruppierung als Oberarzt nach TV-Ärzte - Übertragung medizinischer Verantwortung

Gesetze: § 1 TVG, § 12 Entgeltgr Ä3 TV-Ärzte

Instanzenzug: Az: 2 Ca 2305/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Köln Az: 7 Sa 761/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärztin/Oberarzt) des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom (TV-Ärzte/TdL).

2Der Kläger ist Facharzt für Neurochirurgie und seit 1972 an der Universitätsklinik B, Klinik für Neurochirurgie, beschäftigt. Er ist an den TV-Ärzte/TdL ebenso tarifgebunden wie die Beklagte.

3Innerhalb der neurochirurgischen Klinik ist der Kläger für die sog. Poliklinik zuständig. Er entscheidet darüber, ob die Patienten, die sich dort vorstellen, stationär aufgenommen, ambulant behandelt oder mit einem entsprechenden Arztbrief versehen in die Obhut des überweisenden Arztes zurücküberstellt werden. Vom Kläger erstellte Arztbriefe werden dabei von einem sog. „Leitenden Oberarzt“ gegengelesen und mitunterzeichnet. Ein Weisungs- und Aufsichtsrecht steht dem Kläger weder gegenüber ärztlichem noch nichtärztlichem medizinischen Personal zu. Seit 1984 ist er klinikintern berechtigt, den Titel „Oberarzt“ zu führen.

4Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Ärzte/TdL wurde der Kläger nach Vergütungsgruppe Ia Fallgr. 4 BAT vergütet. Seit der Überleitung in den TV-Ärzte/TdL erhält er Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 (Facharzt) § 12 TV-Ärzte/TdL.

5Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nach dem TV-Ärzte/TdL in die Entgeltgruppe Ä 3 als Oberarzt einzugruppieren. Die Ambulanz der neurochirurgischen Klinik sei ein Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik, für den ihm die medizinische Verantwortung übertragen worden sei. Dass ihm keine weiteren Ärzte zugeordnet seien, sei unerheblich, da dies von dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL nicht verlangt werde.

Der Kläger hat beantragt

7Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag ua. damit begründet, dass dem Kläger schon deshalb keine medizinische Verantwortung im Tarifsinne übertragen worden sei, weil er weder gegenüber ärztlichem noch gegenüber nichtärztlichem medizinischen Personal weisungsbefugt sei. Die Eingruppierung als Oberarzt setze die Ausübung von Vorgesetztenfunktionen voraus.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel sinngemäß weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

9Die Revision ist unbegründet.

10I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es an einer tariflich für einen Oberarzt vorgesehenen Unterstellung von einem oder mehreren anderen Ärzten mangele. Eine höhere als diejenige medizinische Verantwortung, die jeder Arzt für sein eigenes ärztliches Handeln ohnehin zu tragen habe, könne nur dem Arzt zukommen, der zusätzlich für das medizinisch-ärztliche Handeln anderer einzustehen habe.

11II. Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die mit dem Eingruppierungsfeststellungsantrag auch hinsichtlich der begehrten Verzinsung zulässige Klage ( - Rn. 13, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311) im Ergebnis und in der Begründung rechtsfehlerfrei abgewiesen.

121. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-Ärzte/TdL kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung.

2. Damit sind für die Eingruppierung des Klägers folgende Tarifbestimmungen des TV-Ärzte/TdL maßgeblich:

143. Der Kläger erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL nicht. Es mangelt bereits an der Übertragung der dort geforderten medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich einer Klinik oder Abteilung.

15a) Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen die tariflichen Anforderungen an das Merkmal einer medizinischen Verantwortung im Sinne von § 12 TV-Ärzte/TdL wie folgt ausgelegt:

16Die Eingruppierung eines Arztes (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form gebraucht) als Oberarzt iSd. Entgeltgruppe Ä 3 erste Fallgr. TV-Ärzte/TdL setzt ua. voraus, dass dem Arzt die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung übertragen worden ist. Die Tarifvertragsparteien haben dabei von einer ausdrücklichen Bestimmung dessen, was unter medizinischer Verantwortung im tariflichen Sinne zu verstehen ist, abgesehen. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass das Tätigkeitsmerkmal nur dann erfüllt werden kann, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und - teilweise eingeschränktes - Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen worden ist. Dabei genügt es nicht, dass in dem Teilbereich Ärzte der Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/TdL (Assistenzärzte und Ärzte in Weiterbildung) tätig sind. Ihm muss auch mindestens ein Facharzt der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/TdL unterstellt sein. Ferner ist idR erforderlich, dass die Verantwortung für den Bereich ungeteilt bei ihm liegt (grundlegend  - Rn. 45 bis 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 8; - 4 AZR 568/08 - Rn. 46 bis 54, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9; - 4 AZR 630/08 - Rn. 24 bis 32; - 4 AZR 827/08 - Rn. 18 bis 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 7; - 4 AZR 836/08 - Rn. 20 bis 28, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 5; bestätigt ua. - 4 AZR 862/08 - Rn. 26 bis 34; - 4 AZR 863/08 - Rn. 26 bis 35; - 4 AZR 893/08 - Rn. 43 bis 51; - 4 AZR 23/09 - Rn. 25 f.; - 4 AZR 112/09 - Rn. 34; - 4 AZR 166/09 - Rn. 41, jeweils mit weiteren Nachweisen).

17b) Diese Anforderung erfüllt der Kläger nicht. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist er weder gegenüber ärztlichem noch nichtärztlichem medizinischen Personal weisungs- oder aufsichtsbefugt. Die Ansicht der Revision, dies sei auch nicht erforderlich, wird vom Senat nicht geteilt, wie sich aus den zitierten Entscheidungen ergibt, die der Senat in diesem Punkte auch nach nochmaliger Überprüfung bestätigt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, weil seine Revision erfolglos bleibt, § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
HAAAD-83778