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Einkommensteuer | Direktspenden nach Japan
Das zur steuerlichen Behandlung der sog. Direktspenden nach Japan Stellung genommen. Behandelt werden folgende Themen: (1) Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler eingehen (Abschn. III); (2) Zuwendungen im Rahmen von Spendensonderaktionen an Körperschaften, deren satzungsmäßige Zwecke nicht mildtätige [i]BMF, Schreiben v. 24. 3. 2011 (BStBl 2011 I S. 293)Zwecke darstellen (Abschn. IV) und (3) Zuwendungen, die in Form von Direktspenden unmittelbar an japanische wohltätige Organisationen geleistet werden, die nach japanischem Recht als „gemeinnützig” anerkannt sind.