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Vereinbarkeit der deutschen Verrechnungspreisvorschriften mit EU-Recht
Anmerkung zum Urteil des EuGH in der Rechtssache C-436/00
I. Einleitung
Schon seit einiger Zeit werden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit deutscher Verrechnungspreisvorschriften und insbesondere des § 1 AStG mit EU-Recht geäußert. So hatte der BFH in seinem Beschl. v. , Az. I B 141/00 ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des § 1 AStG mit den Vorgaben des europäischen Rechts geäußert (BFHE 195, S. 398). Auch Stimmen in der Literatur sind schon lange der Auffassung, dass § 1 AStG EU-rechtswidrig ist (vgl. u. a. Eigelshoven, Gemeinschaftsrechtliche Bedenken des BFH gegen § 1 AStG, IWB 2001, F. 3 Gr. 1 S. 1761; Bauschatz, Steuerlicher Gestaltungsmissbrauch und Europarecht — Öffnung der Steuersysteme im Recht der direkten Steuern der EU-Mitgliedstaaten und Abwehr grenzüberschreitender Gestaltungen durch Missbrauchsvorschriften anhand ausgewählter Beispiele des deutschen Steuerrechts (Teil I), IStR 2002, S. 291 und 333; Köplin/Sedemund, Quod erat expectandum! — Einige Überlegungen zum IStR 2002, S. 120; Borstell/Brünninghaus/Dworaczek, Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Verrechnungspreiskorrekturen nach § 1 AStG, IStR 2001, S. 757; Brenner, Vereinbarkeit des AStG mit dem EG-Vertrag, KFR 2001, F. 11 AStG ...