Naturkatastrophen Japan März 2011; Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe und der weitergehenden Schäden in Japan im März 2011; Steuerliche Behandlung sog. Direktspenden nach Japan nach dem
Bezug:
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Regelungen in den Abschnitten III und IV des (BStBl 2011 I S. 293) Folgendes:
1. Zuwendungen, die auf als Treuhandkonten geführten Spendenkonten nicht steuerbegünstigter Spendensammler eingehen (Abschnitt III)
Nicht steuerbegünstigte Spendensammler müssen zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen dem Zuwendungsempfänger (gemeinnützige Körperschaft) eine Liste mit den einzelnen Spendern und der jeweiligen Spendenhöhe übergeben. Die Zuwendungsbestätigungen sind von der gemeinnützigen Körperschaft, der juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. der öffentlichen Dienststelle auszustellen, welche die Zuwendungen von dem nicht steuerbegünstigten Spendensammler erhält. Zuwendungsempfänger in diesem Sinne sind die in § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG genannten Einrichtungen, an die Zuwendungen weitergeleitet werden.
2. Zuwendungen im Rahmen von Spendensonderaktionen an Körperschaften, deren satzungsmäßige Zwecke nicht mildtätige Zwecke darstellen (Abschnitt IV)
Gemeinnützigen Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke verfolgen, ist es nach dem ausnahmsweise gestattet, Mittel entgegenzunehmen, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe der Opfer der Naturkatastrophen und der Folgeschäden erhalten haben, und diese Mittel ohne entsprechende Satzungsänderung für den angegebenen Zweck zu verwenden. Voraussetzung ist, dass die Mittel zu diesem Zweck weitergeleitet werden an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine öffentliche Dienststelle im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG oder an
eine in § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG genannte Einrichtung, die nach ihrer Satzung beispielsweise mildtätige Zwecke verfolgt oder an
eine in § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG genannte Einrichtung, die nach ihrer Satzung beispielsweise mildtätige Zwecke verfolgt.
3. Zuwendungen, die in Form von Direktspenden unmittelbar an japanische wohltätige Organisationen geleistet werden, die nach japanischem Recht als „gemeinnützig” anerkannt sind
Direktspenden ins Nicht EU-/EWR-Ausland sind nach dem Gesetz, insbesondere nach § 10b EStG, nicht steuerlich abzugsfähig. Das enthält keine (Sonder-)Regelung, nach der ein steuerbegünstigter Abzug von Direktspenden zur Unterstützung der Opfer und Schäden der Katastrophen in Japan gewährt werden könnte.
In besonderen Ausnahmefällen, insbesondere bei hohen Spenden ab 10.000 Euro, können Spenden über das Auswärtige Amt an außerhalb des EU-/EWR-Gebiets ansässige Zuwendungsempfänger geleitet werden. In diesen Fällen stellt das Auswärtige Amt die zur steuerlichen Abzugsfähigkeit notwendige Zuwendungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 EStDV aus.
Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV C 4
-S 2223 [Sp]/07/0015 :
005
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2223 [Sp].1.1-12/13
St32
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 560
HAAAD-83697