BFH Beschluss v. - VIII B 89/10

Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Bevollmächtigten durch Beschluss nicht statthaft

Gesetze: FGO § 62 Abs. 2, FGO § 62 Abs. 3, StBerG § 3 Nr. 3, StBerG § 3a, FGO § 128

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Beschwerdeführerin ist eine in Großbritannien registrierte Steuerberatungsgesellschaft mit Niederlassungen in den Niederlanden und in Belgien. In Deutschland ist sie nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.

2 Mit Beschluss vom hat das Finanzgericht (FG) die Beschwerdeführerin nach § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Es kann offenbleiben, ob die nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO unstatthafte Beschwerde zulässig sein könnte, weil das FG eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

II.

3 Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Die Zurückweisung ist zu Recht erfolgt, weil die Beschwerdeführerin nicht nach § 3 Nr. 3, § 3a des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland befugt ist. Die nähere Begründung ergibt sich aus den in Sachen der Beschwerdeführerin ergangenen Beschlüssen des (juris), vom I B 9/08, 17/08 (juris) und vom X B 105/08 (BFH/NV 2009, 415), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1176 Nr. 7
UAAAD-83684