BFH Beschluss v. - VIII B 155/10

Mitbenutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch eine familienfremde Person

Gesetze: FGO § 96 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 6, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

2 1. Zu Recht rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), dass sich das FG im angefochtenen Urteil unter 2. der Entscheidungsgründe, in denen es um den von den Klägern begehrten Abzug von Aufwendungen für beruflich und zur Verwaltung von Immobilienbesitz genutzte Räume im Einfamilienhaus der Kläger ging, nicht mit der entscheidungserheblichen Frage auseinandergesetzt hat, ob die Einbindung der Räume in die häusliche Sphäre in den Streitjahren durch die Mitbenutzung durch eine weder zur Familie noch zum Haushalt der Kläger gehörende Person aufgehoben oder überlagert wurde.

3 Darin liegt der inzidenter gerügte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), dass das FG bei seiner Entscheidung nicht gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde gelegt hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80). Diese Rüge ist begründet. Im Rahmen der Klagebegründung haben die Kläger den Umstand der andauernden Beschäftigung einer familienfremden Person „im Bereich der Hausverwaltung” vorgetragen, der im Hinblick auf das (BFH/NV 2007, 677) von entscheidungserheblicher Bedeutung sein kann (vgl. auch , BFH/NV 2007, 1650, m.w.N.), auf den das FG aber bei seiner Entscheidung weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht eingegangen ist.

4 2. Der Senat hält die Zurückverweisung an das FG für angemessen, damit es die noch notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen und entscheiden kann, ob die streitbefangenen Räumlichkeiten dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung unterliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1146 Nr. 7
KÖSDI 2011 S. 17537 Nr. 8
AAAAD-83682