1. Das Verfahren zur Feststellung des gesetzlichen Erbrechts des Staates ist jedenfalls dann durchzuführen, wenn infolge erfolgter Ausschlagungen vorrangiger Erben das Erbrecht des Fiskus in Betracht kommt und dessen Feststellung durch einen Nachlassgläubiger zum Zwecke der Durchsetzung von Forderungen gegen den Nachlass anregt wird.
2. Die Werthaltigkeit des Nachlasses ist lediglich bedeutsam für die Frage des Umfangs der gebotenen Ermittlungen, ob Erbrechte Dritter gegeben sind, nicht aber für die Entscheidung selbst, ob überhaupt ein Feststellungsverfahren durchzuführen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NJW 2011 S. 6 Nr. 30 NJW-RR 2011 S. 1379 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2011 S. 2272 SAAAD-83663
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