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IWB Nr. 18 vom Seite 919 Fach 11a Seite 464

EuGH-Verfahrensreport: Indirekte Steuern (Stand: August 2000)

von Oberregierungsrätin Barbara Schmitt, Brüssel

Teil I: Urteile

1. Rs. C-98/98 (Midland Bank)

Urt. v. 8. 6. 2000

Zu Sachverhalt und Rechtsfrage vgl. IWB F. 11a S. 310 und 417.

Tenor:

1. Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die USt und Art. 17 Absätze 2, 3 und 5 der 6. MWSt-Richtlinie (77/388/EWG) sind so auszulegen, dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muss, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann.

2. Es ist Sache des nationalen Gerichts, das Kriterium des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits anzuwenden. Ein Steuerpflichtiger, der sowohl Umsätze tätigt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, die nicht dazu berechtigen, kann die Mehrwertsteuer, mit der die bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen belastet sind, abziehen, sofern diese Leistungen direkt und unmittelbar mit den ...