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IWB Nr. 21 vom Seite 1107 Fach 11a Seite 392

Gemeinschaftswidrigkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften

Eurowings Luftverkehrs AG ./. FA Dortmund-Unna

EGV Art. 59 (jetzt Art. 49 EG); GewStG §§ 8 Nr. 7, 12 Abs. 2 Nr. 2

Urteil des Europäischen Gerichtshofs:

Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) steht nationalen Rechtsvorschriften über die Gewerbesteuer wie den im Ausgangsverfahren strittigen entgegen.

Sachverhalt:

Zwischen den Beteiligten, der Eurowings Luftverkehrs AG und dem FA Dortmund-Unna, ist streitig, ob es mit Art. 59 EG-Vertrag vereinbar ist, daß nach nationalem Recht bei der Ermittlung der GewSt 1993

  1. die Hälfte der von der Klägerin (Leasingnehmerin) gezahlten Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung eines von einem irischen Unternehmen gemieteten Flugzeugs gem. § 8 Nr. 7 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb und

  2. der Teilwert des dem Betrieb dienenden Flugzeugs, dessen Eigentümer der irische Vermieter (Leasinggeber) ist, gem. § 12 Abs. 2 GewStG dem Einheitswert des Gewerbebetriebs

hinzuzurechnen sind, weil der irische Vermieter nicht zur inländischen GewSt heranzuziehen ist. Die darauf beruhenden Mehrbelastungen wären entfallen, wenn die Mietzinsen beim Vermieter zur GewSt heranzuziehen gewesen wären und das vermietete Flugzeug zum Gewerbekapital des Vermieters gehört hätte.

Das FG Münster hat das Klageverfahre...