BMF - IV C 4 -S 0187/09/10005 :001 BStBl 2011 I S. 538

Gemeinnützigkeit; Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung

Bezug:

Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des - Folgendes:

Bei Selbstversorgungsbetrieben im Sinne von § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung, die bereits am bestanden haben, sollen bis einschließlich des Veranlagungs-zeitraums 2012 keine nachteiligen Folgen aus dem - gezogen werden. Für nach dem 31. Dezember 2009 gegründete Selbstver-sorgungsbetriebe gilt diese Übergangsregelung nicht. In diesen Fällen sind hinsichtlich der Anwendung des BFH-Urteils die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen.

BMF v. - IV C 4 -S 0187/09/10005 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 538
BB 2011 S. 1365 Nr. 22
WPg 2011 S. 589 Nr. 12
ZAAAD-83438