Gemeinnützigkeit; Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung
Bezug:
Nach den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des - Folgendes:
Bei Selbstversorgungsbetrieben im Sinne von § 68 Nummer 2 Buchstabe b Abgabenordnung, die bereits am bestanden haben, sollen bis einschließlich des Veranlagungs-zeitraums 2012 keine nachteiligen Folgen aus dem - gezogen werden. Für nach dem 31. Dezember 2009 gegründete Selbstver-sorgungsbetriebe gilt diese Übergangsregelung nicht. In diesen Fällen sind hinsichtlich der Anwendung des BFH-Urteils die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen.
BMF v. - IV C 4
-S 0187/09/10005
:001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 538
BB 2011 S. 1365 Nr. 22
WPg 2011 S. 589 Nr. 12
ZAAAD-83438