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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 7 K 984/2008

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides

Leitsatz

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO können Steuerbescheide geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Eine Tatsache ist "neu", wenn sie das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Steuerbescheides, d.h. bei abschließender Zeichnung des entsprechenden Eingabewertbogens noch nicht kannte.

Der Steuerpflichtige seinerseits muss seiner Mitwirkungspflicht voll genügen, also die Steuererklärung vollständig, richtig und eindeutig abgeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-83430

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