Kein Anspruch auf Kindergeld während Untersuchungshaft
Leitsatz
1. Der Abbruch der Berufsausbildung infolge Inhaftierung auf Grund schwerer Straftaten führt zum Verlust des Anspruchs auf
Kindergeld.
2. Eine Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft ist dagegen grundsätzlich unschädlich. Denn in solchen
Fällen hat das Kind den Willen, sich der Ausbildung zu unterziehen, ist aber aus objektiven Gründen – Erkrankung oder Mutterschaft
– daran gehindert, weil ihm die Ausbildung nicht möglich oder zumutbar ist.
3. Ein ausbildungsplatzsuchendes Kind darf nicht an der Aufnahme der Ausbildung durch Untersuchungshaft gehindert sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1262 Nr. 14 EStB 2011 S. 416 Nr. 11 StBW 2011 S. 645 Nr. 14 WAAAD-83426
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