Abgabepflichtige Entnahme (Einfuhrumsatzsteuer) bei Verkauf
eines als Mitglied des zivilen Gefolges steuerfei erworbenen Fahrzeugs ins
Ausland
Auswahlermessen gilt auch für Miglieder
ausländischer Streitkräfte
Leitsatz
1. Wer ohne zollrechtliche
Genehmigung ein Fahrzeug, das er als NATO-Truppenmitglied umsatzsteuerfrei
erworben hat, ins Ausland verkauft, kann Schuldner inländischer
Einfuhrumsatzsteuer werden.
2. Anders als das FG Düsseldorf
(v. , 4 K 3191/05 Z, EU, juris) meint, kommt es nach Auffassung des
Senats für die Entnahme nicht darauf an, wo bzw. wohin die Ware verkauft
oder auch verschenkt wird.
3. Nach § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
TrZG (Truppenzollgesetz) ist Abgabenschuldner – neben den in § 4
Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TrZG genannten Personen – auch das Mitglied der
ausländischen Streitkräfte, das das Zollgut veräußert hat.
Bei Gesamtschuldnern gelten für das Auswahlermessen der Behörde die
allgemeinen Grundsätze des
§ 5 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1363 Nr. 15 UStB 2011 S. 276 Nr. 9 MAAAD-83425
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