Militärberater erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Wissensprüfung durch Sachverständigen
Leitsatz
1. Erstreckt sich die Tätigkeit eines
Militärberaters auf militärisch-organisatorische Angelegenheiten, die nicht die
ganze Breite der Betriebswirtschaft abdeckt (d. h. Fragen der
Unternehmensführung, der Fertigung, der Materialwirtschaft, der Finanzierung,
des Vertriebs, des Verwaltungs- und Rechnungswesens sowie des Personalwesens),
ist die Tätigkeit nicht als eine den Katalogberufen des § 18 EStG ähnliche
Tätigkeit, sondern als Gewerbebetrieb anzusehen.
2. Hat der Militärberater keinen
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keinen Anspruch auf
bezahlten Urlaub, wird die Beratungstätigkeit selbstständig ausgeübt.
3. Wer nicht über einen Abschluss als
Absolvent einer Hochschule (Diplom), einer Fachhochschule (Diplom/ graduierter
Betriebswirt) oder Fachschule (staatlich geprüfter Betriebswirt) verfügt, muss
den Erfolg seiner autodidaktischen Ausbildung, d. h. eine vergleichbare Breite
und Tiefe seiner theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der
Betriebswirtschaftslehre nachweisen. Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse
kann der Steuerpflichtige durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art
Wissensprüfung führen. Die Wissensprüfung ist im Wege eines
Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den
Steuerpflichtigen gewissermaßen examiniert.
3. Die Möglichkeit der Wissensprüfung
durch einen Sachverständigen kommt allerdings erst in Betracht, wenn der
Steuerpflichtige hinreichend dargelegt hat, dass er in allen Hauptbereichen der
Betriebswirtschaftslehre Kenntnisse erworben hat und dies entweder durch
geeignete Fortbildungsveranstaltungen oder durch praktische Arbeiten nachweist.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1632 Nr. 18 CAAAD-83424
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