Einkünfte eines nach Neukaledonien abgeordneten und beim
französischen Staat angestellten Lehrers unterliegen dem
Kassenstaatsprinzip
Leitsatz
1. In Neukaledonien erzielte
Einkünfte eines beim französischen Staat angestellten Lehrers französischer
Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz im Inland unterliegen aufgrund des
Kassenstaatsprinzips nach Art. 14 DBA-Frankreich nicht der Besteuerung im
Inland.
2. Eine tatsächliche
Doppelbesteuerung durch beide Vertragsstaaten ist keine Voraussetzung für die
Eröffnung des Anwendungsbereichs des DBA-Frankreich.
3. Der Umstand, dass Neukaledonien
nicht Teil von Frankreich i. S. d. DBA-Frankreich ist, führt nicht dazu, dass
Art. 14 Abs. 1 DBA-Frankreich auf die Einkünfte eines beim französischen Staat
angestellten und in Neukaledonien eingesetzten Lehrers nicht anwendbar ist;
denn Art. 14 DBA-Frankreich stellt nach seinem Wortlaut nicht auf den Ort der
Tätigkeit ab, aus welcher die Bezüge resultieren.
4. Frankreich hat aufgrund des mit
Neukaledonien geschlossenen DBA zu Gunsten des „Territoriums sui
generis” auf sein Besteuerungsrecht als Kassenstaat i. S. d. § 50d Abs. 8
EStG verzichtet. Es besteht insoweit auch kein Qualifikationsprinzip nach § 50d
Abs. 9 EStG.
5. Trennungsgeldentschädigungen, die
ein nach Neukaldeonien abgeordneter Lehrer vom französischen Staat erhält, sind
nach § 3 Nr. 13 EStG hilfsweise nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1629 Nr. 18 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2011 S. 874 HAAAD-83418
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