Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Pickup „Ford Ranger”
Leitsatz
1. Ist ein Pickup „Ford Ranger” mit Doppelkabine, 5 Sitzplätzen und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.825 kg seit der Aufhebung
des § 23 Abs. 6a StVZO als Pkw einzuordnen, weil die Ladefläche kleiner als die zur Personenbeförderung dienende Fläche ist,
bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer gem. § 8 Nr. 1 KraftStG ab nach dem Hubraum.
2. Bei der Berechnung der Ladefläche sind die nicht belastbaren Radkästen ebenso herauszurechnen wie die Fläche der herunter
geklappten Ladeklappe.
Fundstelle(n): DAAAD-83415
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