Steuerfreiheit bzw. ermäßigter Steuersatz für Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen einer gemeinnützigen Körperschaft
mit Seminarveranstaltungen
Leitsatz
1) Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 a UStG erstreckt sich nicht auf Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen, die anlässlich
einer Seminarveranstaltung durch eine gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft erbracht werden.
2) Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen unterliegen trotz Unterhaltens eines Katalogzweckbetriebs nach § 68 Nr. 8 AO
nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG, wenn sich die Einrichtung in ihrer Gesamtausrichtung nicht
mehr als Zweckbetrieb darstellt (gegen und St 435).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2011 S. 14 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 18/2011 S. 1516 UR 2011 S. 787 Nr. 20 IAAAD-83409
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