Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Entscheidungsbefugnis über Einspruch und Datenschutz bei Beauftragung eines anderen Finanzamts mit einer Außenprüfung
(1) Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte FA über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm und nicht vom beauftragenden FA erlassen wurde. Ob für diese Prüfung nach Erteilung des Prüfungsauftrags eine weitere Abstimmung zwischen den beteiligten Ämtern erforderlich ist, ist eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Sieht sich das beauftragte FA zur rechtlichen Überprüfung der Prüfungsanordnung nicht in der Lage, weil ihm entscheidungserhebliche Informationen des beauftragenden FA fehlen, hängt die Entscheidung über die Einspruchsentscheidung durch das dazu berufene beauftragte FA von einer klärenden Rücksprache unter den Finanzämtern ab. (2) Das beauftragende FA verstö...