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Beginn der Verjährungsfrist mit Bestandskraft des Steuerbescheids
Nach der im Streitfall noch anwendbaren Bestimmung des § 68 StBerG a. F. verjährte der Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Lässt ein Steuerberater einen Steuerbescheid pflichtwidrig bestandskräftig werden, beginnt die Frist für die Verjährung des Ersatzanspruchs des Mandanten mit der Bestandskraft des Steuerbescheids. Das gilt auch dann, wenn er zunächst der formellen Gesetzeslage entspricht und die zugrunde liegende Steuernorm erst später vom BVerfG für nichtig erklärt wird ( NWB JAAAD-62664).
Schadenersatzansprüche gegen Steuerberater unterliegen seit dem 15.12.2004 der regelmäßige...