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Track 03-05 | Lohnsteuer: BMF akzeptiert BFH-Urteile zur sogenannten 0,03-%-Regelung
Arbeitnehmer müssen nicht länger monatlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer als geldwerten Vorteil versteuern, wenn sie einen Firmenwagen nur gelegentlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder nur für eine Teilstrecke nutzen. Nach langem Hin und Her akzeptiert die Finanzverwaltung jetzt doch die für Arbeitnehmer vorteilhafte BFH-Rechtsprechung.
Track 03 | Korrekturposten zum Werbungskostenabzug
Wie erwartet ist das Bundesfinanzministerium eingeknickt, was die so genannte 0,03-%-Regelung beim Firmenwagen angeht.
Betroffen sind Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Wird der Privatanteil nach der 1-%-Methode ermittelt, sind monatlich zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer zu versteuern. Dies führt zu einem ungerechtfertigt hohen Ergebnis, wenn ein Firmenwagen nur gelegentlich oder nur für eine Teilstrecke genutzt wird. Die Finanzverwaltung hatte bislang die Auffassung vertreten: Es kommt allein auf die Möglichkeit der Nutzung an. Der BFH hatte hingegen mehrfach zu Gunsten der Steuerzahler entschieden: Der geldwerte Vorteil für die ...