Lehrbuch Umsatzsteuer
13. Aufl. 2011
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Abschnitt 3: Lieferung
A. Allgemeines
101Die Leistung als Haupttatbestand der Umsatzbesteuerung erfasst Wirtschaftsvorgänge der unterschiedlichsten Art, die sich einer einheitlichen Behandlung entziehen. So kann z. B. die Frage, an welchem Ort eine Leistung erbracht wurde, bei einer Lieferung und einer sonstigen Leistung aufgrund ihrer substantiellen Unterschiede nicht einheitlich beantwortet werden.
Leistungen sind daher immer entweder den Lieferungen oder den sonstigen Leistungen zuzuordnen, um Fragen der Steuerbarkeit (vgl. § 3 Abs. 5a ff zu § 3a UStG), der Steuerpflicht (§ 4 „Umsätze„ zu §§ 6-8 UStG „Lieferung„) und des Steuersatzes (§ 3 Abs. 9 – Restaurationsleistung – zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) richtig beurteilen zu können.
Lieferungen sind gem. § 3 Abs. 1 UStG Leistungen eines Unternehmers, durch die er seinen Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen.
Dies gilt auch, wenn ein Vertreter (= Dritter i. S. d § 3 Abs. 1 UStG) für die am Leistungsaustausch Beteiligten handelt.
Lieferung ist die endgültige Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Sie setzt einen Lieferwillen beim Lieferer und einen Empfangswillen beim Abnehmer voraus.
Der Begriff der Lieferung ist eher wirtschaftlich als rechtli...