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Insolvenzrecht: Genehmigung einer Einzugsermächtigungslastschrift
Allein der Umstand, dass ein Schuldner sein Bankkonto in Kenntnis einer Belastungsbuchung über einen Monat weiterhin benutzt, ohne dass er der Abbuchung widerspricht, beinhaltet grundsätzlich keine Genehmigung der Belastungsbuchung. Eine Besonderheit besteht jedoch nach Ansicht des BGH jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr: Wenn der Kontoinhaber weiß, dass Abbuchungen von seinem Konto erfolgt sind und durch Einzahlungen oder Überweisungen in einem zeitlich engen Zusammenhang für eine hinreichende Deckung des Kontos für weitere Dispositionen sorgt, so kann dieses Verhalten je nach den sonstigen Umständen eine stillschweigende Genehmigung der bereits vorliegenden Lastschriften sein (vgl. NWB TAAAD-59393).