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Einkommensteuer | Beschränkte Steuerpflicht bei Vermietung und Verpachtung
Das zur Ermittlung der Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wurde die Vermietung und Verpachtung von inländischem unbeweglichem Vermögen oder Rechten den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugehörig erklärt (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG). Voraussetzung ist, dass sie eine gewerbliche Tätigkeit des beschränkt Steuerpflichtigen darstellt, auch wenn sie nicht einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Vertreter zuzurechnen ist. Vor dem 1. 1. 2009 lagen insoweit [i]Grotherr, IWB 9/2009 S. 403Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG vor, d. h. es wurde von Überschusseinkünften ausgegangen.