Lehrbuch Einkommensteuer
17. Aufl. 2011
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Abschnitt 5: Nicht abzugsfähige Ausgaben (§ 12 EStG)
A. Allgemeines
246Nach den Grundsätzen des ESt-Rechts sind Ausgaben entweder Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder Aufwendungen für die Lebensführung. Letztgenannte Kosten stellen eine Einkommensverwendung dar und können steuermindernd nur dann berücksichtigt werden, wenn und soweit dies kraft besonderer gesetzlicher Regelung ermöglicht wird. So ist der Abzug von Sonderausgaben in den §§ 10–10b EStG ausdrücklich zugelassen. Ebenso können Lebenshaltungskosten als außergewöhnliche Belastungen (§§ 33–33b EStG) zu einer Steuerermäßigung führen.
247Die Vorschrift des § 12 EStG gilt für alle Einkunftsarten. Hierbei gehen die Regelungen zu den Sonderausgaben (§§ 10 ff. EStG) bzw. den außergewöhnlichen Belastungen dem § 12 EStG grundsätzlich vor. Eine Ausnahme gilt hinsichtlich der Renten und dauernden Lasten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG, vgl. Rdn. 312 ff., vgl. Ausführungen zu § 12 Nr. 2 EStG).
B. Kosten der Lebenshaltung (§ 12 Nr. 1 EStG)
249Aufwendungen, die ausschließlich durch betriebliche (berufliche) Zwecke veranlasst sind und keinen Bezug zum Privatleben des Steuerpflichtigen haben, stellen grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar, § 4 Abs. 4 EStG (Werbungskosten, § 9 EStG).
In Abgrenzung dazu sind nicht abzugsfähig hingegen die für den Haushalt des Stpfl. und f...