Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2011 I S. 283

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen betreffend die Bewertung von Warenhausgrundstücken sowie Grundstücken mit Markt- und Messehallen im Beitrittsgebiet ab

Der Bezugserlass, betreffend die Bewertung von Warenhausgrundstücken, Einkaufszentren sowie Grundstücken mit Großmärkten, SB-Märkten und Verbrauchermärkten und mit Messehallen im Beitrittsgebiet ab , vom (BStBl 1993 I S. 528) wird wie folgt geändert:

  1. Der Erlass erhält die vorstehende Bezeichnung (Betreff).

  2. Tz. 1 wird wie folgt gefasst:

    „1 Geltungsbereich

    Dieser Erlass gilt für Warenhäuser, Einkaufszentren, SB- und Verbrauchermärkte sowie Grundstücke mit (Groß-)Märkten und Messehallen im Beitrittsgebiet, für die der Einheitswert im Sachwertverfahren zu ermitteln ist. Zum Beitrittsgebiet gehören die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht gegolten hat. Zum Beitrittsgebiet gehören somit auch Gebiete, die nach dem im Rahmen einer Gebietsreform in das übrige Bundesgebiet umgegliedert worden sind.”

  3. Tz. 2 wird wie folgt gefasst:

    „2 Umschreibung der Grundstücke

    2.1 Warenhausgrundstücke

    2.1.1 Warenhäuser

    Warenhäuser sind Gebäude, die in der Regel im Ganzen oder weit überwiegend dem Betrieb eines Einzelhandelsunternehmens dienen und die sich gegenüber üblichen Ladengrundstücken durch die Größe ihrer Nutzfläche unterscheiden. Die Nutzfläche von Warenhäusern liegt regelmäßig über 800 m2 (vgl. , BVerwGE 124, 376 und , BStBl 2010 II 897). Warenhäuser sind üblicherweise mehrgeschossige Massivbauten. Als Warenhäuser sind auch SB-Märkte (Discounter), Verbrauchermärkte sowie die hinsichtlich der Art der angebotenen Waren beschränkten Kaufhäuser und Spezialkaufhäuser mit größeren Nutzflächen anzusehen.

    2.1.2 Einkaufszentren

    Zu den Warenhausgrundstücken gehören auch Einkaufszentren. In Einkaufszentren sind verschiedene Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe unterschiedlicher Branchen und Größenordnungen zusammengefasst, die regelmäßig einheitlich geplant wurden und zentral verwaltet werden.

    2.2 Markt- und Messehallen

    (Groß-)Markt- und Messehallen sind regelmäßig eingeschossige Gebäude bzw. Gebäudeteile mit integriertem Lager-, Büro- und Sozialteil. Ihre übliche Geschosshöhe liegt bei ca. 8 m. Die hallenartigen Gebäude bzw. Gebäudeteile sind meist mit kleinen Fahrzeugen (Gabelstapler u. Ä.) befahrbar. Sie dienen in erster Linie dem Einkauf von Großverbrauchern, zum Beispiel aus der Gastronomie sowie gewerblichen Wiederverkäufern. Aufgrund ihrer Geschosshöhen sind regelmäßig auch Cash & Carry-Märkte (C&C-Märkte) und Baumärkte in die Gebäudeklasse Markt- und Messehallen einzuordnen.

    Nicht zu (Groß-)Markthallen und C&C-Märkten gehören großflächige Verkaufsflächen, die insbesondere durch nachfolgende Merkmale geprägt werden:

    • Mehrgeschossigkeit

    • Rolltreppen und Aufzüge

    • Restaurant

    • Schaufenster”

  4. In den Tz. 4, 4.1, 4.2.2.2, 4.2.2.4, 5 und Anlage 5 werden die Worte:

    • „SB-Märkten und Verbrauchermärkten”,

    • „SB-Märkte und Verbrauchermärkte” und

    • „SB-Märkte, Verbrauchermärkte”

    gestrichen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III D - S 3219 h - 2/1993
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg v. - 36 - S 3176 - 1/11
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 303 - S 3208 - 2009/001
Niedersächsisches Finanzministerium v. - S 3300 - 143 - 35.1
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. - 35 - S 3219h - 5/13 - 9196
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt v. - 43 - S 3300 - 24
Thüringer Finanzministerium v. - S 3176 A - 01 - 202(S)


Fundstelle(n):
BStBl 2011 I Seite 283
XAAAD-83216