Streitwert im Verfahren wegen des Widerrufs der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins grundsätzliche 50000 €
Leitsatz
Im Rechtsstreit wegen Widerrufs der Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins ist der Streitwert grundsätzlich mit 50.000 € zu bemessen.
Gesetze: GKG § 52 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
1Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2Für den Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft hat der beschließende Senat in Ausübung eines insofern notwendigerweise weiten Ermessens aufgrund der Bedeutung einer solchen Verfügung, welche der Gesellschaft die Möglichkeit nimmt, die von ihr aufgebaute Organisation weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus der steuerlichen Beratung zu nutzen, entschieden, dass der Streitwert grundsätzlich mit 50.000 € anzunehmen ist. Obgleich eine solche Einkünfteerzielung nicht das unmittelbare Ziel eines Lohnsteuerhilfevereins sein darf, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch ein solcher Verein eine einer Steuerberatungsgesellschaft vergleichbare Organisation aufzubauen und zu unterhalten pflegt, den von ihm beschäftigten Mitarbeitern die Möglichkeit der Berufstätigkeit und damit der Einkünfteerzielung verschafft und infolgedessen nicht zuletzt aufgrund seines Mitgliederstammes einen wirtschaftlichen Wert verkörpert, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, einen gleich hohen Streitwert anzusetzen.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1164 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2011 S. 1940
UAAAD-83204