§ 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI stellt nicht alleine auf den Erhalt einer Hinterbliebenenrente nach dem SGB VI ab, sondern auf einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Ausreichend für die Annahme, dass im Sinne des § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung begründet werden soll, ist es, wenn Zweck der Heirat war, den Hinterbliebenen im Hinblick auf das Ableben des Versicherten mit solchen privatrechtlichen (z.B. erbrechtlichen, privatversicherungsrechtlichen), sozialrechtlichen oder sonstigen (z.B. öffentlichrechtlichen, versorgungsrechtlichen) Ansprüchen auszustatten, damit dieser nach dem Tod des Versicherten - zumindest in geringem Grad - finanziell versorgt ist. Damit genügt es, wenn sich die Absicht der Versorgung des Ehegatten auch auf dessen Versorgung mit privaten Vermögenswerten bezieht und eine Versorgung mit Ansprüchen der Gesetzlichen Rentenversicherung daneben nicht bedacht worden war oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAD-83080
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