Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Rostock vom
Gründe
Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt:
a) Rechtsfehlerhaft teilt das Landgericht weder im Tenor noch in den Gründen des angefochtenen Urteils mit, wann die Mutter des Angeklagten für diesen insgesamt 397 Euro an die Nebenklägerin gezahlt hat. Damit ist der Zinsanspruch nicht - wie erforderlich (vgl. ) - berechenbar. Der Senat hat daher die gezahlte Geldsumme von dem zuerkannten Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro abgezogen; dies entspricht bei sachgerechtem Verständnis dem gestellten Adhäsionsantrag.
b) Ferner bedurfte der Ausspruch über die zuerkannten Zinsen einer geringfügigen Korrektur. Die Adhäsionsklägerin hat mit Schriftsatz vom , bei Gericht eingegangen am , beantragt, den Angeklagten zu verurteilen, an sie Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, und Schadensersatz in Höhe von 355,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB "seit Antragstellung" zu zahlen (Bd. 2 der Gerichtsakten Bl. 86). Damit begehrt die Adhäsionsklägerin, wie es dem Gesetz entspricht (§ 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB, § 404 Abs. 2 StPO), Zinsen ab Rechtshängigkeit des Antrags. Die Rechtshängigkeit ist mit dem Eingang der Antragsschrift bei Gericht am eingetreten. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 404 Abs. 2 StPO hat bereits die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage.
c) Eines Ausspruchs nach § 406 Abs. 1 Satz 3, 6 StPO bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der nur geringe Teilerfolg der Revision wirkt sich auf die Kostenentscheidung nicht aus.
gehindert zu unterschreiben.
Fundstelle(n):
UAAAD-82994