Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 10 vom Seite 489 Fach 10 International Gr. 2 Seite 1434

Betriebsstättengewinnermittlung im internationalen Vergleich — Deutschland, Österreich, Schweiz —

von WP/StB Dr. Hubertus Baumhoff, Flick Gocke Schaumburg, Bonn/Deutschland WP/StB Magister Reinhard Leitner, Leitner & Leitner, Linz/Österreich Lic. rer. pol. Angelo Digeronimo, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern/Schweiz

I. Grundsätze der Gewinnermittlung

1. Deutschland

a) Stellung der Betriebsstätte innerhalb des Gesamtunternehmens

Als Betriebsstätte wird eine feste Geschäftseinrichtung bezeichnet, die als Teil des Gesamtunternehmens rechtlich unselbständig ist. Die Betriebsstätte hat demnach keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern stellt lediglich ein mehr oder weniger wirtschaftlich selbständiger Unternehmensteil dar, der zusammen mit dem Stammhaus ein Einheitsunternehmen bildet (vgl. Tz. 2.3S. 490 BS-VWG). Beispiele für Betriebsstätten sind Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- und Werkstätten, etc. Die Wertung der Betriebsstätte als unselbständiger Betriebsteil des Gesamtunternehmens impliziert, dass keine schuldrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte bestehen können (vgl. BStBl II 1989, S. 140). Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sind zwar grundsätzlich möglich, begründen allerdings keine Forderungen und Verbindlichkeiten bei dem jeweiligen Unternehmensteil. Nur das Gesamtunternehmen als solches kann Träger von Rechten und Pflichten sein. Dem deutschen Handelsrecht ist der Begriff der Betriebsstätte unbekannt. Vielmehr spric...